Generell wird die Verkehrssicherungspflicht von der Person getragen, die für die Erfüllung der Einsätze zuständig ist. . Die Verpflichtung zum Winterdienst obliegt den Kommunen, aber auch natürlichen Personen, wie Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter, etc. Das bedeutet, dass auch die Bürger für eine pünktliche und zuverlässige Räumung und Streuung aller zum Grundstück gehörenden Flächen, wie z. B. Gehwege, Höfe und Parkplätze, Zufahrtsstraßen, Treppen, Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrten, verantwortlich sind. Um’s frühe Aufstehen kommen Bürger mit Anliegerverpflichtungen nicht herum. Oftmals wird jedoch die Verkehrssicherungspflicht an weitere Personen (Mieter) oder Nachunternehmen übertragen
In den Wintermonaten ist es ratsam, täglich den Wetterbericht zu verfolgen und bei ungewisser Wetterlage die betroffenen Flächen zu kontrollieren. Sind die Wege und Flächen verkehrssicher (also können diese durch weitere Personen gefahrlos begangen/befahren werden), dann ist kein weiterer Handlungsbedarf gegeben. Ansonsten muss ein Einsatz (Räumen, Streuen, Räumen und Streuen) eingeleitet werden.